Anfrage der FDP-Ratsfraktion
zur Sitzung des Rates am 02.02.2023

Handhabung des denkmalschutzrechtlichen
Vorkaufsrechtes, das sich aus dem neugefassten Denkmalschutzgesetzes NRW
(§ 31 DSchG NRW) ergibt


Sehr geehrter Herr Oberbürgermeister,


im Namen unserer Fraktion bitten wir Sie, folgende Anfrage auf die
Tagesordnung der Sitzung des Rates am 02. Februar 2023 zu setzen und von
der Verwaltung beantworten zu lassen:


1. Wie geht die Landeshauptstadt Düsseldorf mit dem kommunalen
denkmalschutzrechtlichen Vorkaufsrecht eines jeden Immobilienverkaufs
aus dem neugefassten Denkmalschutzgesetz NRW um?

2. In welchen Ämtern der Stadtverwaltung werden die Prüfungen für eine
Ausübung des Vorkaufrechtes für eingetragene Immobilien und für
Immobilien auf möglichen Bodendenkmäler, die zum Teil nicht in der
Denkmalliste eingetragen sind, erstellt?

3. Inwiefern stellt der Fachkräftemangel ein Hindernis dar, die eingereichten
Verträge seit dem Inkrafttreten des neuen Denkmalschutzgesetzes NRW
am 1.6.2022 zu bearbeiten?


Begründung:


Das denkmalschutzrechtliche Vorkaufsrecht durch die Kommunen ist seit dem
1.6.2022 im neugefassten Denkmalschutzgesetz geregelt. Das betrifft alle
Immobilienkaufverträge sowohl von Grundstücken als auch von Wohnungen.
Innerhalb von maximal 3 Monaten nach Kaufvertrag muss die Kommune sich
äußern, ob sie von dem Vorkaufsrecht Gebrauch machen möchte. Erst danach
ist der Kaufvertrag gültig. Das bedeutet, dass für den Käufer zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses nicht eindeutig klar ist, ob ein Vorkaufsrecht vorliegt, daSeite 2
geschützte Bodendenkmäler vorliegen können, die nicht in der Denkmalliste
eingetragen sind.


Das Land NRW hat mittlerweile den Städten die Möglichkeit eingeräumt, auf das
Vorkaufsrecht zu verzichten.


Die Stadt Düsseldorf hat offenbar bislang nicht allgemein in unkritischen Fällen
auf ihr Vorkaufsrecht verzichtet, so dass seit Juni eine nicht unerhebliche Zahl an
unbearbeiteten Kaufverträgen vorliegen müssten. Für die Kaufvertragsparteien
stellt diese Tatsache die Gefahr eines erheblichen wirtschaftlichen Schadens
dar, da oftmals durch den Verzug die aufgestellten Finanzierungen platzen
beziehungsweise sich die Konditionen der Fremdfinanzierung verschlechtern
können. Es wäre auch unter Bürokratiegesichtspunkten nur schwer vermittelbar.


Mit freundlichen Grüßen
Manfred Neuenhaus und Mirko Rohloff